Berlin

Das Rauchen ist seit dem 1. August 2007 verboten in Behörden, Dienststellen und allen übrigen Einrichtungen des Landes und der Kommunen sowie unter anderem in Gaststätten, Schulen, Kindertagesstätten, Jugendhäusern, Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen. Vom Rauchverbot ausgenommen sind klar abgetrennte, als „Raucherzimmer“ gekennzeichnete Nebenräume in Gaststätten, Außengastronomie wie Biergärten und im Reisegewerbe betriebene Gaststätten.

Mit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 30. Juli 2008 gilt das Rauchverbot auch nicht mehr für so genannte Einraumkneipen (bis 75 qm). Diese dürfen aber kein selbstgemachtes Essen ausgeben, müssen unter 18-Jährigen den Zutritt verwehren und als Raucherkneipe gekennzeichnet sein. Außerdem dürfen mit dem Urteil auch Diskotheken für über 18-Jährige Raucherräume einrichten, allerdings nur ohne Tanzfläche. Das bisherige baden-württembergische Nichtraucherschutz-Gesetz verstößt in diesen Punkten gegen die Verfassung und muss bis Ende 2009 neu abgefasst werden. 

Verstöße gegen das Gesetz gelten als Ordnungswidrigkeit und können mit Geldbußen geahndet werden. Sie reichen von bis zu 40 Euro beim ersten Mal bis zu 150 Euro im Wiederholungsfall. 

Weitere Informationen zum Nichtraucherschutz in Baden-Württemberg gibt es hier.

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