Mecklenburg-Vorpommern
Seit dem 1. Januar 2008 gilt das Rauchverbot auch in Gaststätten. Zuvor hatte Mecklenburg-Vorpommern bereits seit dem 1. August 2007 ein Rauchverbot für öffentliche Gebäude wie Behörden, Schulen, Hochschulen, Heime, Sportstätten, Kinos, Museen, Theatern, Bibliotheken, Veranstaltungsstätten sowie Flug- und Fährhäfen eingeführt. Weiter geraucht werden darf nur in speziell gekennzeichneten Rauchräumen von Gaststätten, Diskotheken und Hotels.
Seit dem 31.12.2009 gelten Ausnahmeregelungen vom Rauchverbot, zum Beispiel für Gaststätten, die weniger als 75 Quadratmeter haben. Hier darf weiter geraucht werden, allerdings nur, wenn keine selbst zubereiteten Speisen serviert werden. Unter 18-Jährigen muss der Zugang in diese Kneipen verwehrt werden.
Gefangene in Hafträumen und Patientinnen und Patienten in Krankenhäusern oder Heimen können bei wichtigen Gründen eine Sondererlaubnis erhalten.
Wer das Rauchverbot nicht beachtet, muss als Raucherin oder Raucher mit Bußgeldern bis 500 Euro rechnen. Für Gastwirtinnen und Gastwirte reicht das Strafmaß sogar bis 10.000 Euro.
Weitere Informationen zum Nichtraucherschutz in Mecklenburg-Vorpommern gibt es hier.