Nordrhein-Westfalen
In Nordrhein-Westfalen ist zum 1. Mai 2013 das neue Gesetz zur Verbesserung des Nichtraucherschutzes in Kraft getreten. Dabei handelt es sich um eine Verschärfung und Erweiterung des seit 2008 geltenden Gesetzes. So ist das Rauchen in umschlossenen Räumen der folgenden Einrichtungen verboten:
- Öffentliche Einrichtungen, z. B. Landes- und Kommunalbehörden, Gerichte, alle sonstigen Einrichtungen von Trägern öffentlicher Verwaltung
- Gesundheits- und Sozialeinrichtungen, z. B. Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen
- Erziehungs- und Bildungseinrichtungen, z. B. Schulen, Jugendzentren, Universitäten
- Sporteinrichtungen, z. B. Sporthallen, Hallenbäder
- Kultur- und Freizeiteinrichtungen, z. B. Theater, Museen, Spielhallen, Kinos
- Flughäfen
- Gaststätten, Diskotheken
- Einkaufszentren und Einkaufspassagen
Die zahlreichen Ausnahmen vom Rauchverbot für den Gaststättenbereich (abgetrennte Nebenräume von Gaststätten, Raucherclubs, Bierzelte, …) bestehen nun nicht mehr. Der Schutz von Kindern und Jugendlichen ist dadurch verbessert worden, dass das neue Nichtraucherschutzgesetz Nordrhein-Westfalen auch bei nicht-schulischen Veranstaltungen in Schulen und auf ausgewiesenen Kinderspielplätzen gilt.
Das Strafmaß für Raucherinnen und Raucher sowie Gastwirtinnen und Gastwirte liegt inzwischen bei bis zu 2.500 Euro (vorher bis zu 1.000 Euro). Weitere Informationen zum Nichtraucherschutz in Nordrhein-Westfalen gibt es hier.