Sachsen-Anhalt
Seit 1. Januar 2008 gilt ein allgemeines gesetzliches Rauchverbot für öffentlichen Gebäude, wie Landesbehörden, Krankenhäuser, Schulen, Kinder- und Jungendeinrichtungen, sowie auch zum Beispiel für Hotels, Gaststätten und Diskotheken. Gaststätten dürfen einen gekennzeichneten Raucherraum einrichten, der aber wirksam räumlich abgetrennt sein muss.
In Einraumgaststätten mit weniger als 75 Quadratmetern Fläche darf geraucht werden, wenn Jugendliche unter 18 Jahren keinen Zutritt haben und eine Kennzeichnung als „Raucher-Gaststätte“ erfolgt. In Diskotheken dürfen abgetrennte Räume für Raucherinnen und Raucher eingerichtet werden, in denen das Tanzen verboten ist und zu denen Jugendlichen bis 18 Jahren keinen Zutritt habern. Auch in öffentlichen Gebäuden dürfen Extraräume für Raucherinnen und Raucher geschaffen werden. Schülerinnen und Schüler von Berufsbildenden Schulen dürfen auf dem Gelände rauchen, Seniorinnen und Senioren in den Privaträumen von Pflegeheimen.
In allen Fällen muss die Gefährdung durch Passivrauchen verhindert werden.
Seit 1. Juli 2008 werden Verstöße gegen das Nichtraucherschutzgesetz mit Geldbußen geahndet: Sie können für Raucherinnen und Raucher sowie für Gastwirtinnen und Gastwirte bis zu 1.000 Euro betragen.
Weitere Informationen zum Nichtraucherschutz in Sachsen-Anhalt gibt es hier.