Schleswig-Holstein
Seit 1. Januar 2008 gilt ein generelles Rauchverbot in sämtlichen geschlossenen Räumen, unter anderem von Behörden und sonstigen Einrichtungen des Landes, Krankenhäusern, Kultur-, Sporteinrichtungen, Diskotheken, Schulen sowie von Gaststätten.Ausgenommen vom Rauchverbot sind zum Beispiel Gaststätten mit einer Fläche von weniger als 75 Quadratmetern, die keine zubereiteten Speisen anbieten. Außerdem dürfen abgeschlossene Nebenräume eingerichtet werden, in denen das Rauchen gestattet wird. Der Zutritt von Personen unter 18 Jahren ist dann jedoch verboten.In Heimen und Krankenhäusern können bei ärztlicher oder therapeutischer Begründung Ausnahmen gestattet werden. In Festzelten, die an bis zu 21 aufeinander folgenden Tagen genutzt werden, entscheidet der Betreiber oder die Betreiberin, ob ein Rauchverbot umgesetzt werden soll.Als Strafen sind Geldbußen bis zu 1.000 Euro vorgesehen, die für Raucherinnen und Raucher sowie Gastwirtinnen und Gastwirte gleichermaßen gelten.
Weitere Informationen zum Nichtraucherschutz in Schleswig-Holstein gibt es hier.